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   OVG Rheinland-Pfalz, 06.08.1991 - 6 B 10837/91   

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OVG Rheinland-Pfalz, 06.08.1991 - 6 B 10837/91 (https://dejure.org/1991,4082)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.08.1991 - 6 B 10837/91 (https://dejure.org/1991,4082)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. August 1991 - 6 B 10837/91 (https://dejure.org/1991,4082)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.06.1988 - 8 C 114.86

    Begriff und erforderlichkeit einer "Sammelstraße"

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.08.1991 - 6 B 10837/91
    Die daraus resultierenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides können aber auch nicht etwa dadurch entkräftet werden, daß der Bescheid kraft § 30 Abs. 1 KAG (zum "Auswechseln" der Rechtsgrundlage vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 03.06.1988 - 8 C 114.86 - KStZ 1989, 10; NVwZ-RR 1989, 322) rechtmäßig oder gemäß § 128 AO i.V.m. § 39 Nr. 3 KAG eine Umdeutung in einen Vorausleistungsbescheid möglich erscheint; denn die Festsetzung einer Vorausleistung anstelle eines endgültigen Beitrags bedeutet eine wesentliche inhaltliche Änderung des Bescheids (vgl. das Urteil des 12. Senats des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.10.1989 - 12 A 48/89 -)und eine Umdeutung in einen Vorausleistungsbescheid hätte im Hinblick auf das nach Ansicht des Senats im rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht nach wie vor gemäß § 172 AO i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 4 KAG grundsätzlich für die endgültige Beitragserhebung geltende Nachveranlagungsverbot Rechtsfolgen, die sich in unzulässiger Weise (vgl. § 128 Abs. 2 AO) zu Lasten des Betroffenen auswirken würden (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 13.06.1986 - 6 A 2/85 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.1989 - 12 B 86/89
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.08.1991 - 6 B 10837/91
    3 KAG gründende ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bereits daraus ergeben, daß der angefochtene Bescheid weder für die einzelnen Grundstücke des Antragstellers jeweils einen gesonderten Beitrag festlegt noch alle Daten enthält, aus denen dieser errechnet werden könnte (vgl. dazu den Beschluß des 12. Senats des OVG Rh-Pf vom 30.10.1989 - 12 B 86/89 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.1991 - 6 A 12528/90
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.08.1991 - 6 B 10837/91
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. z.B. den Beschluß vom 30.12.1988 - 6 B 78/88 - und das Urteil vom 23.04.1991 - 6 A 12528/90 -) stehen § 42 Abs. 11 KAG und die übrigen Vorschriften des Kommunalabgabengesetztes, insbesondere §§ 13, 14 KAG, lediglich insoweit im Verhältnis der Ausschließlichkeit, als § 42 Abs. 11 KAG ausdrücklich eine abweichende Regelung enthält.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.10.1989 - 12 A 48/89
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.08.1991 - 6 B 10837/91
    Die daraus resultierenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides können aber auch nicht etwa dadurch entkräftet werden, daß der Bescheid kraft § 30 Abs. 1 KAG (zum "Auswechseln" der Rechtsgrundlage vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 03.06.1988 - 8 C 114.86 - KStZ 1989, 10; NVwZ-RR 1989, 322) rechtmäßig oder gemäß § 128 AO i.V.m. § 39 Nr. 3 KAG eine Umdeutung in einen Vorausleistungsbescheid möglich erscheint; denn die Festsetzung einer Vorausleistung anstelle eines endgültigen Beitrags bedeutet eine wesentliche inhaltliche Änderung des Bescheids (vgl. das Urteil des 12. Senats des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.10.1989 - 12 A 48/89 -)und eine Umdeutung in einen Vorausleistungsbescheid hätte im Hinblick auf das nach Ansicht des Senats im rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht nach wie vor gemäß § 172 AO i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 4 KAG grundsätzlich für die endgültige Beitragserhebung geltende Nachveranlagungsverbot Rechtsfolgen, die sich in unzulässiger Weise (vgl. § 128 Abs. 2 AO) zu Lasten des Betroffenen auswirken würden (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 13.06.1986 - 6 A 2/85 -).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.09.1985 - 6 A 2/85
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.08.1991 - 6 B 10837/91
    Die daraus resultierenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides können aber auch nicht etwa dadurch entkräftet werden, daß der Bescheid kraft § 30 Abs. 1 KAG (zum "Auswechseln" der Rechtsgrundlage vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 03.06.1988 - 8 C 114.86 - KStZ 1989, 10; NVwZ-RR 1989, 322) rechtmäßig oder gemäß § 128 AO i.V.m. § 39 Nr. 3 KAG eine Umdeutung in einen Vorausleistungsbescheid möglich erscheint; denn die Festsetzung einer Vorausleistung anstelle eines endgültigen Beitrags bedeutet eine wesentliche inhaltliche Änderung des Bescheids (vgl. das Urteil des 12. Senats des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.10.1989 - 12 A 48/89 -)und eine Umdeutung in einen Vorausleistungsbescheid hätte im Hinblick auf das nach Ansicht des Senats im rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht nach wie vor gemäß § 172 AO i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 4 KAG grundsätzlich für die endgültige Beitragserhebung geltende Nachveranlagungsverbot Rechtsfolgen, die sich in unzulässiger Weise (vgl. § 128 Abs. 2 AO) zu Lasten des Betroffenen auswirken würden (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 13.06.1986 - 6 A 2/85 -).
  • VG Koblenz, 20.02.2006 - 4 K 905/05

    Ausbaubeitrag verjährt!

    Der Ausbauaufwand ist berechenbar, wenn das Ausbauprogramm abgeschlossen und die Kosten für die davon umfassten Einzelmaßnahmen ermittelbar sind (stRspr des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. etwa Beschluss vom 06.08.1991 ? 6 B 10837/91 ?, KStZ 1992, 177 sowie Beschluss vom 12.01.1995 ? 6 B 12515/94 ? JURIS, und Urteil vom 07.12.2004 ? 6 A 11406/04.OVG ?).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.06.2004 - 6 A 10430/04

    Zulässigkeit der Nacherhebung von Beiträgen

    An dieser Rechtsprechung, die er im Beschluss vom 6. August 1991 - 6 B 10837/91.OVG - (KStZ 1992, 177, auch veröffentlicht in ESOVGRP) und im Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 6 C 11693/02.OVG - fortgeführt hat, hält der Senat fest.

    Sollte die Klägerin seinerzeit eine Satzungsregelung gemäß § 42 Abs. 11 KAG 1986 in Kraft gesetzt haben, wonach die Beitragspflicht erst mit dem rechnungsmäßigen "Anfall" der tatsächlichen Investitionsaufwendungen entstehen konnte (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 6. August 1991 - 6 B 10837/91 -, KStZ 1992, 177), wäre der Bescheid vom 27. Januar 1994 zwar rechtswidrig, seine Änderung aber nur nach Maßgabe der §§ 172 ff. AO möglich.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.2008 - 6 A 11228/07

    Heranziehung zum Abwasserbeitrag

    Der Senat hat im Übrigen wiederholt entschieden, dass der Verweis in § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1996 (bzw. § 39 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1986) auf §§ 172 bis 177 AO eine Nacherhebung von Beiträgen nur unter den engen Voraussetzungen dieser Bestimmungen zulässt (6 A 286/80, AS 17, 223 ; 6 B 10837/91.OVG, KStZ 1992, 177, ESOVGRP; 6 C 11693/02.OVG; 6 A 10430/04.OVG, ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.1995 - 6 B 12515/94
    Dieser rechtlichen Beurteilung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Urteil vom 23. April 1991 - 6 A 12528/90.OVG -, Beschlüsse vom 30. Dezember 1988 - 6 B 78/88 sowie vom 6. August 1991 - 6 B 10837/91.OVG -, KStZ 1992, 177), stehen § 42 Abs. 11 KAG und die übrigen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes, insbesondere die §§ 13 und 14, 1ediglich insoweit im Verhältnis der Ausschließlichkeit, als § 42 Abs. 11 KAG ausdrücklich eine abweichende Regelung enthält.

    Dies ist in aller Regel mit dem Eingang der letzten Kosten - bzw. Unternehmerrechnung bei der beitragserhebenden Gemeinde der Fall (vgl. im einzelnen den Senatsbeschluß vom 6. August 1991, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2009 - 6 A 11113/08

    Neuregelung des KAG RP § 3 Abs 1 Nr 4 ermöglicht Widerruf begünstigender

    Weder war der Beitragsbescheid vom 24. Februar 1989 hinsichtlich des Grundstücks Parzelle ... (Erstveranlagung) im Sinne des §§ 172 Abs. 1, 164, 165 AO als vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden, noch lagen die engen Voraussetzungen vor, unten denen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1996 i.V.m. §§ 172 bis 177 AO eine Nacherhebung von Beiträgen zugelassen war (vgl. OVG R-P, 6 A 286/80, AS 17, 223 ; OVG R-P, 6 B 10837/91.OVG, KStZ 1992, 177, ESOVGRP; OVG R-P, 6 C 11693/02.OVG; 6 A 10430/04.OVG, ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.2007 - 6 A 11636/06

    Beitragsrecht; Verzinsung einer Erstattungsforderung

    Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird (vgl. auch 6 B 10837/91.OVG, KStZ 1992, 177, ESOVGRP; 6 A 10430/04, NVwZ-RR 2004, 782, ESOVGRP), gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des § 233 a AO offensichtlich wesentlichen Grundsätzen des kommunalen Beitragsrechts widerspricht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.03.1997 - 6 A 10700/96

    Kommunalabgabengesetz; Inkrafttreten; Zeitliche Geltung; Wirtschaftswegebeitrag;

    So entstand z.B. gemäß §§ 14 Abs. 6 Satz 1, 42 Abs. 11 Satz 1 KAG 1986 nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. den rechtsgrundsätzlichen Beschluß vom 6. August 1991 - 6 B 10837/91 - KStZ 1992, 177) die sachliche Ausbaubeitragspflicht im Falle der Einzelabrechnung mit der Berechenbarkeit der Beitragsforderung in einer bestimmten Höhe.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.2007 - 2 K 561/06

    Beitrag, Beitragsrecht, Abwasser, Abwasserbeitrag, Abwasserbeseitigung,

    Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird (vgl. auch 6 B 10837/91.OVG, KStZ 1992, 177, ESOVGRP; 6 A 10430/04, NVwZ-RR 2004, 782, ESOVGRP), gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des § 233 a AO offensichtlich wesentlichen Grundsätzen des kommunalen Beitragsrechts widerspricht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.1992 - 6 A 11877/91

    Rückwirkung einer Abgabensatzung; Festsetzungsfrist

    Soweit die Klägerin diesen Mangel durch die Satzung vom 08. Oktober 1990 geheilt hat, konnte diese Norm jedoch nicht Grundlage für den Beitragsbescheid vom 08. Dezember 1989 werden, weil die Satzung lediglich mit Rückwirkung zum 01. Januar 1990 versehen wurde und somit nicht den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht erfaßt hat, der sich bei Anwendung des § 42 Abs. 11 KAG ebenfalls danach bestimmt, wann die Anlage abrechenbar war (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Beschluß vom 06. August 1991 - 6 B 10837/91 -).
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